Artikel 11 VO (EG) 94/517

(1) Droht der Gemeinschaftserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern ernsthafter Schaden zu entstehen, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)
die nachträgliche Überwachung bestimmter Einfuhren seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a beschließen;
b)
beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a zu unterstellen.

(2) Droht der Gemeinschaftserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von auf Gemeinschaftsebene liberalisierten Textilwaren aus in Anhang II aufgeführten Drittländern ein Schaden zu entstehen oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)
die nachträgliche Überwachung bestimmter Einfuhren seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a beschließen;
b)
beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a zu unterstellen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen haben im Regelfall begrenzte Geltungsdauer.

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