Artikel 10 VO (EG) 94/517

(1) Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Gemeinschaftserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

a)
Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft;
b)
Preise der Einfuhren, insbesondere zur Ermittlung einer etwaigen bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Gemeinschaft hergestellten Ware;
c)
Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem

Produktion,

Kapazitätsauslastung,

Lagerbestände,

Absatz,

Marktanteil,

Preise, (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre),

Gewinne,

Kapitalrendite,

Cash-flow,

Beschäftigung.

(2) Bei der Untersuchung berücksichtigt die Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang II aufgeführten Länder.

(3) Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, daß eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)
die Steigerungsrate der Ausfuhren nach der Gemeinschaft;
b)
die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, daß die entsprechenden Ausfuhren nach der Gemeinschaft erfolgen werden.

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