Artikel 9 VO (EG) 94/517

(1) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)

a)
Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, daß derjenige, der sie geliefert hat, ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
b)
Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

Erweist sich jedoch, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will derjenige, der die Informationen geliefert hat, sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefaßter Form erlauben, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(3) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen von seiten der Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen. Die Gemeinschaftsbehörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

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