Artikel 8 VO (EG) 94/517

(1) Nach Abschluß der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 25 genannten Ausschuß einen Bericht über die Ergebnisse.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so beschließt sie nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2, die Untersuchungen abzuschließen, wobei sie ihre wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine gemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahme erforderlich ist, so faßt sie gemäß Titel III die hierfür notwendigen Beschlüsse.

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