Artikel 7 VO (EG) 94/517
(1) Wenn es für die Kommission ersichtlich wird, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung bezüglich der in Artikel 1 genannten Bedingungen für die Einfuhr von Waren zu rechtfertigen, leitet die Kommission eine Untersuchung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 beschriebenen Informationen holt die Kommission alle von ihr als notwendig erachteten Informationen ein und bemüht sich, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Erzeugern sowie Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.
Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage bei der von der Untersuchung betroffenen Ware.
(4) Die Kommission kann die betroffenen natürlichen und juristischen Personen anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, daß sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.
(5) Werden die von der Kommission verlangten Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die Schlußfolgerungen anhand der verfügbaren Angaben erstellt werden.
(6) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden und gelangt die Kommission daraufhin zu der Auffassung, daß die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie dem Mitgliedstaat diese Entscheidung nach erfolgten Anhörungen mit.
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