Artikel 6 VO (EG) 94/517

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen dreißig Tagen nach Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat eingeführt worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Ursprungsland, nach dem Code der Kombinierten Nomenklatur und nach den entsprechenden Einheiten, gegebenenfalls nach zusätzlichen Einheiten der Kombinierten Nomenklatur. Die Einfuhren werden nach den geltenden statistischen Verfahren aufgegliedert.

(2) Damit die Entwicklung des Marktes der von dieser Verordnung erfaßten Waren verfolgt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die statistischen Angaben des Vorjahres über die Ausfuhren. Die statistischen Angaben über die Produktion und den Verbrauch der einzelnen Waren werden nach Modalitäten übermittelt, die später nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzulegen sind.

(3) Die Kommission kann, wenn die Art der Waren oder besondere Situationen es erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Periodizität für die Mitteilung der vorgenannten Informationen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 ändern.

(4) In den dringenden Fällen im Sinne von Artikel 13 übermitteln der oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten fernschriftlich die erforderlichen Einfuhrstatistiken und wirtschaftlichen Angaben.

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