Artikel 14 VO (EG) 94/517

(1) Waren, die vorherigen gemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen unterliegen, dürfen nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Im Fall vorheriger Überwachungsmaßnahmen wird dieses Dokument von der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde unabhängig vom Ort seiner Niederlassung kostenlos für die beantragte Menge ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt ein solcher Antrag spätestens drei Arbeitstage nach Abgabe als bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen. Das Einfuhrdokument wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII ausgestellt. Artikel 21 gilt entsprechend.

Im Fall der Schutzmaßnahmen wird dieses Dokument nach Maßgabe des Titels IV ausgestellt.

(2) Bei der Beschlussfassung über die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen können über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus zusätzliche Informationen verlangt werden.

(3) Unbeschadet der gemäß Artikel 16 getroffenen Maßnahmen ist das Einfuhrdokument unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig.

(4) Das Einfuhrdokument kann nur verwendet werden, solange für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Die Einfuhrdokumente können jedoch keinesfalls über den Zeitpunkt hinaus, der gleichzeitig und nach demselben Verfahren wie die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen festgelegt wird, gültig bleiben, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden.

(5) Sofern ein nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 25 getroffener Beschluß dies vorsieht, muß der Ursprung der gemeinschaftlich überwachten oder unter Schutzmaßnahmen fallenden Waren durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Dieser Absatz präjudiziert nicht weitere Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses.

(6) Gilt für die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellte Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Einfuhrdokument ersetzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.