Artikel 15 VO (EG) 94/517

Droht der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Fall einzutreten, so kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

die Gültigkeitsdauer des für die Überwachungsmaßnahmen verlangten Einfuhrdokuments verkürzen;

die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel oder dem Verfahren der vorherigen Information und Anhörung nach den Artikeln 6 und 8, deren Periodizität und Dauer sie festlegt.

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