Artikel 15 VO (EG) 94/517
Droht der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Fall einzutreten, so kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
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die Gültigkeitsdauer des für die Überwachungsmaßnahmen verlangten Einfuhrdokuments verkürzen;
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die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel oder dem Verfahren der vorherigen Information und Anhörung nach den Artikeln 6 und 8, deren Periodizität und Dauer sie festlegt.
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