Artikel 16 VO (EG) 94/517

Sind die Voraussetzungen für die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen — insbesondere auf der Grundlage der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Faktoren — in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft erfüllt, kann die Kommission nach Abwägung möglicher Alternativlösungen ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen auf die betreffende(n) Region(en) beschränken, wenn sie die Anwendung der Maßnahmen auf dieser Ebene für angemessener hält als auf Gemeinschaftsebene.

Diese Maßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.

Diese Maßnahmen werden nach dem entsprechenden Verfahren ergriffen, das auf Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 zu ergreifen sind, anwendbar ist.

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