Artikel 18 VO (EG) 94/517
(1) Jeder Einführer der Gemeinschaft kann unbeschadet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl einen Genehmigungsantrag stellen.
(2) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 sind den Anträgen der Einführer für jede Erzeugniskategorie und jedes betreffende Drittland gegebenenfalls Belege über früher getätigte Einfuhren beizufügen.
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