Artikel 19 VO (EG) 94/517

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Frist.

Sie unterrichten die Kommission über die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Tage nach deren Erteilung.

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