Artikel 21 VO (EG) 94/517

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 16 getroffenen Maßnahmen berechtigen die Einfuhrgenehmigungen zur Ein- oder Ausfuhr der Waren, für die Höchstmengen bestehen, und sind in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig, ungeachtet des von den Einführern in ihren Anträgen genannten Einfuhrortes.

Führt die Gemeinschaft gemäß Artikel 16 zeitlich begrenzte Beschränkungen für eine oder mehrere Regionen ein, so schließen diese Beschränkungen nicht aus, daß Waren, die noch vor der Einführung obengenannter Beschränkungen versandt worden sind, in die betreffende(n) Region(en) eingeführt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt sechs Monate. Sie kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 geändert werden.

(3) Die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen werden auf Vordrucken gestellt, deren Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen zulassen, dass die Antragsunterlagen elektronisch übermittelt werden. Dabei müssen ihnen alle Unterlagen und Nachweise jedoch zugänglich sein.

(4) Die Einfuhrgenehmigungen können auf Antrag des betroffenen Einführers auf elektronischem Weg ausgestellt werden. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag jenes Einführers kann vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 3 eine auf elektronischem Wege ausgestellte Einfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Einfuhrgenehmigung erteilt hat, durch eine Einfuhrgenehmigung in Papierform ersetzt werden. Diese Behörde erteilt aber nur dann eine schriftliche Einfuhrgenehmigung, wenn sie sich vergewissert hat, daß die auf elektronischem Wege erteilte Einfuhrgenehmigung aufgehoben wurde.

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 alle zur Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaat können Textilwaren, die sich vor allem in Zusammenhang mit einem Konkurs oder ähnlichen Verfahren im Besitz der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates befinden und für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr vorliegt, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

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