Artikel 22 VO (EG) 94/517
Unbeschadet der besonderen, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 zu erlassenden Bestimmungen dürfen die Einfuhrgenehmigungen von der Person, auf deren Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich verliehen oder übertragen werden.
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