Artikel 23 VO (EG) 94/517

(1) Die Einfuhrgenehmigungen, die nicht oder nur teilweise ausgenutzt werden, sind den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, außer in Fällen höherer Gewalt, spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückzugeben. Diese Frist kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 geändert werden.

(2) Wurde bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn diese Frist überschritten wurde.

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