Artikel 24 VO (EG) 94/517

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von dreißig Tagen nach Ende jedes Monats mit, welche Mengen von Waren, für die gemeinschaftliche Höchstmengen bestehen, im Verlauf des vorhergegangenen Monats eingeführt worden sind.

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