Artikel 4 VO (EG) 94/517
(1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die aufgrund spezifischer gemeinschaftlicher Einfuhrregeln oder aufgrund von Titel III getroffen werden, gelten die Höchstmengen nicht für Textilwaren, die nach Veredelung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Ländern in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.
(2) Für die in Anhang VI genannten Textilwaren, die nach Veredelung in den in diesem Anhang aufgeführten Ländern in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden, gelten die in Anhang III B genannten jährlichen Höchstmengen jedoch nicht, sofern die Wiedereinfuhr gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erfolgt und im Rahmen der in Anhang VI festgelegten jährlichen Höchstmengen liegt.
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