Artikel 3 VO (EG) 94/517
(1) Für die in Anhang IV genannten Textilwaren mit Ursprung in den in diesem Anhang genannten Ländern unterliegt die Einfuhr in die Gemeinschaft den in diesem Anhang festgelegten jährlichen Höchstmengen, sofern diese Waren am oder nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung versandt werden. Im Sinne dieses Absatzes gilt als Versanddatum der Tag, an dem die Verladung in das ausführende Flugzeug, Fahrzeug oder auf das ausführende Schiff stattgefunden hat.
(2) Einfuhren, die gemäß Absatz 1 Höchstmengen unterliegen, werden gegen Vorlage einer von den Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ausgestellten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments in den freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz genehmigten Einfuhren werden auf die für das betreffende Kalenderjahr festgelegten Höchstmengen angerechnet.
(3) Alle in Anhang V dieser Verordnung genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Ländern können in die Union eingeführt werden, sofern die Kommission eine jährliche Höchstmenge festgelegt hat. Grundlage für solche Höchstmengen sind die vorhergehenden Handelsströme oder in Ermangelung dessen gebührend begründete Schätzungen entsprechender Handelsströme. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge dieser Verordnung bezüglich der Festlegung solcher jährlichen Höchstmengen zu ändern.
(4) Die Einfuhr von nicht in den Absätzen 1 und 3 genannten Textilwaren mit Ursprung in Ländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ist frei, vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen aufgrund von Titel III und solcher Maßnahmen, die auf der Grundlage spezifischer gemeinschaftlicher Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen werden.
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