Artikel 2 VO (EG) 94/517

(1) Die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet

etwaiger Maßnahmen aufgrund von Titel III;

etwaiger Maßnahmen, die in bezug auf spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen werden;

der in Anhang III A aufgeführten jährlichen mengenmäßigen Beschränkungen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 mit Wirkung vom 31. Dezember 1993 auf Einfuhren von Waren des Anhangs I mit Ursprung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern anwendbar sind;

der in Anhang III B aufgeführten jährlichen mengenmäßigen Beschränkungen für Textilwaren mit Ursprung in den in diesem Anhang genannten Ländern.

(2) Die in Anhang III A aufgeführten mengenmäßigen Beschränkungen werden bis zur Einbeziehung der fraglichen Erzeugnisse in die üblichen Regeln und Vorschriften der Welthandelsorganisation gemäß dem bei den GATT-Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelten Übereinkommen über Textil- und Bekleidungswaren ausgesetzt.

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