Artikel 1 VO (EG) 94/517

(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur und für andere in Anhang I aufgeführte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregeln fallen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden Textilwaren, die unter Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur fallen, in die in Anhang I A aufgeführten Kategorien eingereiht; ausgenommen sind die in Anhang I B genannten Waren, die unter die KN-Codes 56041000, 63090000 und 6310 fallen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung werden der Begriff „Ursprungserzeugnisse” und die Verfahren zur Überwachung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach den geltenden gemeinschaftlichen Ursprungsregeln bestimmt.

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