Präambel VO (EG) 94/517

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung(1), der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern(2), der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik China(3) und der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern(4) festgelegte gemeinsame Regelung für die Einfuhr nimmt im Rahmen dieser Politik einen wichtigen Platz ein. Diese Politik muß jedoch vervollständigt werden, da die geltende Regelung Ausnahmen und Abweichungen zuläßt, nach denen die Mitgliedstaaten auf bestimmte Waren weiterhin einzelstaatliche Einfuhrmaßnahmen anwenden können.

Gemäß Artikel 7a des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Die Vollendung der gemeinsamen Handelspolitik im Bereich der Einfuhrregelung ist daher eine notwendige Ergänzung zur Vollendung des Binnenmarktes und die einzige Möglichkeit für die Gemeinschaft, um mit ihrer Handelsregelung gegenüber Drittländern der Integration der Märkte in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Zur stärkeren Vereinheitlichung der Einfuhrregelung ist es daher erforderlich, die Ausnahmen und Abweichungen aufgrund der noch geltenden handelspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und insbesondere die nach der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 von den Mitgliedstaaten aufrechterhaltenen mengenmäßigen Beschränkungen aufzuheben. Die Auswirkungen ihrer Aufhebung auf Wirtschaft und Industrie können im Rahmen der horizontalen Politiken der Gemeinschaft für den betroffenen Markt berücksichtigt werden, soweit dies noch nicht geschehen ist. Diese Vereinheitlichung ist so durchzuführen, daß die Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die denen der Gemeinschaftsregelung für andere Drittländer entsprechen.

Die Liberalisierung der Einfuhren, das heißt der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen oder deren Aussetzung, muß daher den Ausgangspunkt für die gemeinsame Regelung bilden.

Infolge des Abschlusses der GATT-Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde über die Aufnahme des Textil- und Bekleidungssektors in die üblichen Regeln und Vorschriften der Welthandelsorganisation ist es erforderlich, die Ausnahmen und Abweichungen aufgrund der noch geltenden einzelstaatlichen handelspolitischen Maßnahmen solange auszusetzen, bis die fraglichen Waren in Übereinstimmung mit dem betreffenden Übereinkommen aufgenommen worden sind.

Wegen der Sensibilität des gemeinschaftlichen Textilsektors sollten jedoch für eine begrenzte Anzahl von Ursprungserzeugnissen aus einigen Drittländern mengenmäßige Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene in diese Verordnung aufgenommen werden.

Spezielle Regelungen betreffend die Wiedereinfuhr von Waren im Rahmen der Veredelung sind vorzusehen.

Es kann sich als erforderlich erweisen, die Einfuhren bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer gemeinschaftlichen Überwachung, mengenmäßigen Beschränkungen oder anderen geeigneten Maßnahmen zu unterstellen.

Im Fall von gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ist die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Einfuhrdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig zu machen. Dieses Dokument muß auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne daß damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument kann somit nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

Im Interesse der Gemeinschaft ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß präzisere Kriterien für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens erforderlich sind, ohne daß der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, detailliertere Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Betroffenen, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Feststellung des Schadens vorzusehen.

Es ist angezeigt, ein neues System für die Verwaltung mengenmäßiger Beschränkungen festzulegen, das auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik gemäß den Orientierungslinien des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruht und dem Grundsatz des Binnenmarktes Rechnung trägt.

Es ist erforderlich, ein geeignetes System für die Verwaltung der mengenmäßigen Beschränkungen der Gemeinschaft einzuführen.

In dem Verwaltungsverfahren muß sichergestellt sein, daß alle Antragsteller fairen Zugang zu den Kontingenten haben.

Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung müssen die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten vereinfacht werden und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Dazu sollte insbesondere vorgesehen werden, daß alle Formalitäten unter Verwendung von Formblättern nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung erfüllt werden.

Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die sich auf eine oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beziehen, nicht aber auf die Gemeinschaft als ganzes, können sich jedoch als notwendig erweisen. Solche Maßnahmen sind aber nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es ist allerdings sicherzustellen, daß sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen dürfen die bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.

Die Verwaltungs- und Beschlußfassungsverfahren sollten den normalerweise im Textil- und Bekleidungssektor bestehenden Bestimmungen entsprechen.

Zur Untersuchung der Einfuhrbedingungen, Einfuhrtrends und der verschiedenen wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte sowie der gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen ist es deshalb notwendig, einen Ausschuß einzusetzen.

Es ist angezeigt, diesem Ausschuß auch die Befugnis zu erteilen, die ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf das System der Kontingentsverwaltung zu überprüfen, um sie Veränderungen der Situation anzupassen.

Die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlicher Verordnungen für den Handel mit den Staatshandelsländern und mit der Volksrepublik China ist nicht länger gerechtfertigt.

Es ist angezeigt, die im Interesse der Gemeinschaft notwendigen Schutzmaßnahmen durchzuführen, die den bestehenden internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen.

Die von dieser Verordnung erfaßten Maßnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft und sind sowohl notwendig als auch angemessen, um die gemeinsame Handelspolitik zu vervollständigen und die bereits von der Gemeinschaft im Textil- und Bekleidungssektor ergriffenen Maßnahmen sicherzustellen.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 288/82, (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 sind, was ihre Anwendung auf Textilwaren anbelangt, demnach aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2875/92 (ABl. Nr. L 287 vom 2. 10. 1992, S. 1).

(2)

ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1013/93 (ABl. Nr. L 105 vom 30. 4. 1993, S. 1).

(3)

ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1409/86 (ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1986, S. 25).

(4)

ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 848/92 (ABl. Nr. L 89 vom 4. 4. 1992, S. 1).

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