Artikel 11 VO (EG) 94/519
Könnte die in Artikel 15 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
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die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten Einfuhrdokuments begrenzen,
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die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel oder dem Verfahren der vorherigen Information und Konsultation nach Artikel 3, deren Zeitabstände und Dauer sie festlegt.
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