Artikel 12 VO (EG) 94/519

Ist die Einfuhr einer Ware innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultation keiner vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 17 unterstellen.

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