Artikel 13 VO (EG) 94/519

(1) Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantrgten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

(2) Artikel 10 Absatz 2 findet Anwendung.

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