Artikel 14 VO (EG) 94/519

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Falle einer gemeinschaftlichen oder regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben:

a)
im Falle der vorherigen Überwachung die Mengen und die anhand des cif-Preises berechneten Beträge, für welche im vorhergehenden Zeitraum Einfuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen worden sind;
b)
in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a) genannten Zeitraum vorausgeht.

Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern unterteilt.

Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden.

(2) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern.

(3) Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

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