Artikel 15 VO (EG) 94/519
(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, daß dadurch den Gemeinschaftserzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für diese Ware dahingehend ändern, daß sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.
(2) Diese Maßnahmen werden dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt; sie sind unmittelbar anwendbar.
(3)
- a)
- Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum freien Verkehr abgefertigten Waren. Gemäß Artikel 17 können sie auf eine oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränkt werden.
- b)
- Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindlicher Waren zum freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 10 und 13 nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.
(4) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so faßt sie innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluß.
(5) Die nach diesem Artikel gefaßten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluß befassen.
(6) Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluß der Kommission befaßt, so wird der Rat den Beschluß der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.
Hat der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befaßt wurde, keinen Beschluß gefaßt, so gilt die Maßnahme der Kommission als aufgehoben.
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