Artikel 16 VO (EG) 94/519
(1) Der Rat kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall geeignete Maßnahmen erlassen. Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
(2) Artikel 15 Absatz 3 findet Anwendung.
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