Artikel 17 VO (EG) 94/519
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 8, daß die Voraussetzungen für den Erlaß von Maßnahmen nach Titel IV Artikel 15 in einer Region oder in mehreren Regionen der Gemeinschaft vorliegen, so kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, daß die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene angemessener ist als auf Gemeinschaftsebene.
Diese Maßnahmen müssen befristet sein und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.
Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 9 bzw. gemäß Artikel 15 beschlossen.
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