Artikel 18 VO (EG) 94/519

(1) Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Titeln IV und V eingeführt wurden, finden in dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um

a)
die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme zu untersuchen,
b)
zu prüfen, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.

(2) Ist die Kommission im Anschluß an die Konsultationen nach Absatz 1 der Ansicht, daß die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Titeln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

a)
Hat der Rat keinen Beschluß über eine von der Kommission getroffene Maßnahme gefaßt, so wird diese Maßnahme von der Kommission umgehend geändert oder aufgehoben, und die Kommission erstattet dem Rat unverzüglich Bericht;
b)
in allen anderen Fällen schlägt die Kommission dem Rat vor, daß die vom Rat erlassenen Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Betrifft dieser Beschluß regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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