Artikel 19 VO (EG) 94/519

(1) Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

(2)

a)
Unbeschadet anderslautender Gemeinschaftsvorschriften steht diese Verordnung dem Erlaß oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:

i)
Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;
ii)
besondere devisenrechtliche Formalitäten;
iii)
Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden.

b)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund dieses Absatzes einzuführen oder zu ändern sind. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten zum Zeitpunkt ihrer Annahme mitgeteilt.

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