Artikel 20 VO (EG) 94/519

(1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen nach Artikel 235 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.

(2) Im Falle der von den Regelungen im Sinne des Absatzes 1 erfaßten Waren gelten die Artikel 9 bis 14 und Artikel 18 jedoch nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht.

Die Artikel 15, 17 und 18 gelten nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.

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