Artikel 2 VO (EG) 94/519
Sollte die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- und Schutzmaßnahmen erforderlich machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muß die verfügbaren Nachweise gemäß den Kriterien des Artikels 8 enthalten. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an sämtliche Mitgliedstaaten weiter.
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