Artikel 1 VO (EG) 94/519

(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallenden Textilwaren.

(2) Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Gemeinschaft ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet

etwaiger Maßnahmen gemäß Titel V.

(4) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können in dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuß Konsultationen über den Anhang II und III stattfinden.

Nach Abschluß dieser Konsultationen kann die Kommission dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 16 die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung des Anhangs II und III unter den Voraussetzungen des Titels III und gegebenenfalls der Titel IV und V dieser Verordnung vorschlagen.

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