Präambel VO (EG) 94/519

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 235 des Vertrags und insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern(1), der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik China(2) und der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern(3) festgelegten Regelungen für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern nehmen im Rahmen dieser Politik einen wichtigen Platz ein. Diese Politik muß jedoch insofern vervollständigt werden, als die geltenden Regelungen Ausnahmen oder Abweichungen zulassen, nach denen die Mitgliedstaaten bei Ursprungserzeugnissen aus den betreffenden Drittländern weiterhin einzelstaatliche Einfuhrmaßnahmen anwenden können.

Gemäß Artikel 7a des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Die Vollendung der gemeinsamen Handelspolitik im Bereich der Einfuhrregelung ist eine notwendige Ergänzung zur Vollendung des Binnenmarkts und die einzige Möglichkeit für die Gemeinschaft, mit ihrer Handelsregelung gegenüber Drittländern der Integration der Märkte in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Zur stärkeren Vereinheitlichung der Einfuhrregelung ist es daher erforderlich, die Ausnahmen und Abweichungen aufgrund der noch geltenden handelspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und insbesondere die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 von den Mitgliedstaaten aufrechterhaltenen mengenmäßigen Beschränkungen aufzuheben. Diese Vereinheitlichung ist so durchzuführen, daß die Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die denen der Gemeinschaftsregelung für andere Drittländer entsprechen.

Die gemeinsame Einfuhrregelung gilt auch für EGKS-Erzeugnisse, unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Durchführung eines sich speziell auf diese Erzeugnisse beziehenden Abkommens.

Die Liberalisierung der Einfuhren, das heißt der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen, muß daher den Ausgangspunkt für die gemeinsame Regelung bilden.

Wegen der Sensibilität bestimmter Bereiche der Gemeinschaftsindustrie müssen jedoch für eine begrenzte Anzahl von Ursprungswaren aus der Volksrepublik China Mengenkontingente und Überwachungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene in diese Verordnung aufgenommen werden. Ferner ist ein Verfahren für die Überprüfung und Kontrolle vorzusehen, um diese Maßnahmen der Entwicklung der Situation anzupassen.

Bei den übrigen Waren muß die Kommission die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.

Es kann sich als erforderlich erweisen, einige dieser Einfuhren einer gemeinschaftlichen Überwachung zu unterstellen.

Es obliegt der Kommission und dem Rat, im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen vorzusehen, wobei den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist.

Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können angemessener erscheinen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es ist sicherzustellen, daß sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.

Im Fall von gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ist die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Einfuhrdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig zu machen. Dieses Dokument muß auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne daß damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument kann daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

Im Interesse der Gemeinschaft ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß genauere Kriterien für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung einer Untersuchung erforderlich sind, ohne daß der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, genauere Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Beteiligten, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Beurteilung des Schadens vorzusehen.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen für die Untersuchungen beeinträchtigen nicht die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis.

Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.

Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung müssen die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten vereinfacht werden und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Dazu sollte insbesondere vorgesehen werden, daß alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung erfüllt werden.

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Einfuhrdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein.

Gemäß der dargelegten Einfuhrregelung ist die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlicher Gemeinschaftsregelungen für den Handel mit Staatshandelsländern und der Volksrepublik China nicht mehr gerechtfertigt.

Die Konsultation, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China(4) vorgesehen ist, hat stattgefunden.

Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(5) dieses Amtsblatts., sind Gegenstand einer Sonderregelung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

Die Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 sind infolgedessen aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 195 vom 5.7.1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1013/93 (ABl. Nr. L 105 vom 30.4.1993, S. 1).

(2)

ABl. Nr. L 195 vom 5.7.1982, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1409/86 (ABl. Nr. L 128 vom 14.5.1986, S. 25).

(3)

ABl. Nr. L 346 vom 8.12.1983, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 848/92 (ABl. Nr. L 89 vom 4.4.1992, S. 1).

(4)

ABl. Nr. L 250 vom 19.9.1985, S. 2.

(5)

Siehe Seite 1. (SIC! ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.)

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