Artikel 12 VO (EG) 94/520

(1) Erfolgt die Aufteilung des Kontingents oder einer Rate nach dem sogenannten Windhundverfahren, so legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die Menge fest, die jeder Beteiligte bis zur Ausschöpfung des Kontingents bekommen kann.

Bei der Festlegung dieser Menge, die für jeden gleich hoch ist, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß — gemessen an der Art der Ware — wirtschaftlich vernünftige Mengen zugeteilt werden müssen.

(2) Den Genehmigungsanträgen wird nach Prüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge durch die zuständigen Behörden stattgegeben, wobei jedem Ein- oder Ausführer die nach Absatz 1 im voraus festgelegte Menge zugeteilt wird.

(3) Kann der Inhaber einer Genehmigung nachweisen, daß er die Gesamtmenge der Waren, für die ihm eine Genehmigung erteilt worden ist, oder einen nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegenden Teil, ein- oder ausgeführt hat, so kann er einen neuen Genehmigungsantrag stellen. Die Genehmigung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor erteilt. Dieses Verfahren kann bis zur Ausschöpfung des Kontingents wiederholt werden.

(4) Um sämtlichen Antragstellern den gleichen Zugang zu dem Kontingent zu gewährleisten, legt die Kommission in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung die Tage und die Uhrzeit für den Zugang zu der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge fest.

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