Artikel 13 VO (EG) 94/520

(1) Erfolgt die Aufteilung der Kontingente anteilsmäßig nach der beantragten Menge, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der Fristen und entsprechend den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt werden, die bei ihnen eingegangenen Genehmigungsanträge mit.

Diese Mitteilungen enthalten die Anzahl der Antragsteller und das Gesamtvolumen der beantragten Mengen.

(2) Innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegten Frist prüft die Kommission die ihr von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gleichzeitig und legt die Kontingentsmenge oder die Menge der Raten, für die diese Behörden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen haben, fest.

(3) Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben.

(4) Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge, so wird den Anträgen anteilsmäßig nach der beantragten Menge stattgegeben.

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