Artikel 14 VO (EG) 94/520
(1) Die neu aufzuteilenden Mengen werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Artikel 20 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben festgelegt.
(2) Handelt es sich bei der ersten Aufteilungsmethode um die Methode des Artikels 12, so werden die neu aufzuteilenden Mengen von der Kommission den gegebenenfalls noch verfügbaren Mengen unmittelbar hinzugefügt oder bilden erneut das Kontingent, wenn dieses ausgeschöpft ist.
(3) Wurde die ursprüngliche Aufteilung nach einer anderen Methode vorgenommen, so werden die neu aufzuteilenden Mengen nach dem Verfahren des Artikels 23 aufgeteilt.
In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die zusätzliche Eröffnung.
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