Artikel 15 VO (EG) 94/520
(1) Bei Anwendung der Methode des Artikels 12 erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen unverzüglich nach Überprüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge.
(2) In den anderen Fällen
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teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegenden Frist die Mengen mit, für die diese Behörden den einzelnen Antragstellern Genehmigungen erteilen. Sie unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten;
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erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen;
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unterrichten diese Behörden die Kommission über die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen.
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