Artikel 17 VO (EG) 94/520

(1) Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen berechtigen zur Ein- oder Ausfuhr der Waren, für die ein Kontingent besteht, und sind ungeachtet des von den Antragstellern in ihren Anträgen genannten Ein- oder Ausfuhrorts in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiet(e) der Gemeinschaft beschränkt, so sind die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nur in dem oder den Mitgliedstaat(en) gültig, zu denen das oder die betreffenden Gebiet(e) gehören.

(2) Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilenden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen beträgt vier Monate. Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann jedoch eine andere Frist festgesetzt werden.

(3) Die Inhaber von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen können auf Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Genehmigung erteilt haben, Auszüge aus diesen Papieren erhalten.

Die Auszüge haben bis zur Höhe der Menge, für die die Genehmigungen ausgestellt wurden, die gleiche Rechtswirkung wie diese Papiere, denen sie entnommen werden.

(4) Für die Anträge auf Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, die Genehmigungen und ihre Auszüge werden Formblätter nach dem Muster verwendet, das nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt wird.

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