Artikel 18 VO (EG) 94/520

Unbeschadet besonderer nach dem Verfahren des Artikels 23 zu erlassender Bestimmungen dürfen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen oder Auszüge daraus von dem Inhaber, auf dessen Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich überlassen oder übertragen werden.

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