Artikel 24 VO (EG) 94/520
Die Kommission erläßt die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 23. Darin werden insbesondere die Durchführung der Aufteilungsmethoden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung festgelegt.
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