Artikel 25 VO (EG) 94/520

(1) Die Informationen, die dem Rat, der Kommission oder den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung zugehen, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden.

(2) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie ihre Bediensteten geben die Informationen, für die ein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, nicht weiter außer nach ausdrücklicher Zustimmung der Partei, die die Informationen erteilt hat.

(3) Dieser Artikel steht der Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen, insbesondere nicht der Weitergabe der Gründe, aus denen Beschlüsse nach dieser Verordnung gefaßt wurden, und der Offenlegung von Beweismitteln, die die Gemeinschaftsbehörden zur Stützung ihrer Argumente in einem Rechtsstreit erforderlichenfalls anführen. Bei der Weitergabe ist den berechtigten Interessen der Betroffenen an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Rechnung zu tragen.

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