Artikel 26 VO (EG) 94/520
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit und arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zusammen. Die Modalitäten für die Mitteilungen und die Weitergabe der Angaben werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.
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