Artikel 4 VO (EG) 94/520
(1) Jeder Ein- und Ausführer der Gemeinschaft kann ungeachtet seines Niederlassungsortes in der Gemeinschaft bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl für jedes Kontingent und jede Rate einen einzigen Genehmigungsantrag in der oder den Sprachen dieses Mitgliedstaats stellen.
Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft beschränkt, so wird der Antrag bei den zuständigen Behörden des oder der Mitgliedstaaten gestellt, zu denen das oder die Gebiete gehören.
(2) Die Genehmigungsanträge sind nach dem Verfahren des Artikels 23 zu stellen.
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