Artikel 6 VO (EG) 94/520

(1) Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.

(2) Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, daß sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die oder aus der Gemeinschaft ein- oder ausgeführt haben.

(3) Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

(4) Bis 31. Dezember 1996 achtet die Kommission darauf, daß für den auf die anderen Antragsteller entfallenden Anteil gebührend der Situation Rechnung getragen wird, die sich aus den einzelstaatlichen Beschränkungen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung(1) und der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern(2) ergibt.

(5) Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2875/92 (ABl. Nr. L 287 vom 2. 10. 1992, S. 1).

(2)

ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2456/92 (ABl. Nr. L 252 vom 31. 8. 1992, S. 1).

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