Artikel 7 VO (EG) 94/520
Um bei der Zuteilung des ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteils berücksichtigt zu werden, fügen die traditionellen Ein- oder Ausführer als Nachweis für die im Bezugszeitraum vorgenommenen Ein- und Ausfuhren ihrem Genehmigungsantrag folgende Unterlagen bei:
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eine beglaubigte Abschrift des Originals der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr, das für den Ein- oder den Ausführer bestimmt ist und auf seinen Namen oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, dessen Tätigkeit er übernommen hat, lautet;
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jeden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 ausgestellten gleichwertigen Nachweis.
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