Artikel 8 VO (EG) 94/520

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung festgesetzten Frist die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Ein- und Ausfuhranträge sowie das frühere Ein- oder Ausfuhrvolumen der Antragsteller im Bezugszeitraum aufgeschlüsselt nach traditionellen und anderen Ein- oder Ausführern mit.

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