Präambel VO (EG) 94/520

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1) gab sich die Gemeinschaft ein Verfahren für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente nach dem Grundsatz der Aufteilung der Kontingente auf die Mitgliedstaaten, wodurch der Gemeinschaftsmarkt für die betreffenden Waren abgeschottet war und Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen erforderlich werden konnten.

Gemäß Artikel 7a des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Daher ist es angezeigt, ein neues System für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente festzulegen, das diesem Ziel entspricht und auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik gemäß den Orientierungslinien des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruht.

In dem neuen System muß es möglich sein, zwischen verschiedenen Aufteilungsmethoden zu wählen. Diese Wahl wird vor allem unter Beachtung der Lage des Gemeinschaftsmarkts, der Art der Waren, der Besonderheiten der Lieferländer und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft getroffen, insbesondere wenn sich diese aus der grundsätzlich zugesagten Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ergeben.

Die Verwaltung der Ein- und Ausfuhrkontingente muß auf einem System beruhen, bei dem die Genehmigungen von den Mitgliedstaaten nach auf Gemeinschaftsebene festgelegten mengenmäßigen Kriterien erteilt werden.

In dem neuen Verwaltungsverfahren muß sichergestellt sein, daß alle Antragsteller Zugang zu den Kontingenten zu auf Billigkeitsgrundsätzen beruhenden Bedingungen bekommen und daß die ausgestellten Papiere in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können.

Im Rahmen eines Ausschusses müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung eng und wirksam zusammenarbeiten.

Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen dürfen die Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.

Die Waren des Anhangs II des Vertrags sowie Textilwaren und sonstige Waren, die einer spezifischen gemeinsamen Einfuhrregelung mit besonderen Bestimmungen für die Kontingentsverwaltung unterliegen, sind von dieser Verordnung auszunehmen.

Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70, die infolgedessen aufzuheben ist. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1024/70(2) erlangte die Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 auch in den französischen überseeischen Departements Geltung. Es bedarf keiner besonderen Verordnung mehr, da die gemeinsamen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 227 des Vertrags gelten. Die Verordnung (EWG) Nr. 1024/70 ist daher ebenfalls aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(2)

ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 5.

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