Artikel 1 VO (EG) 94/520

(1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung der von der Gemeinschaft autonom oder vertraglich festgesetzten mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrkontingente, nachstehend „Kontingente” genannt.

(2) Diese Verordnung gilt weder für die Waren des Anhangs II des Vertrags noch für andere Waren, für die eine spezifische gemeinsame Ein- oder Ausfuhrregelung mit besonderen Vorschriften über die Kontingentsverwaltung gilt.

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