Artikel 2 VO (EG) 94/520

(1) Die Kontingente sind möglichst rasch nach ihrer Eröffnung auf die Antragsteller aufzuteilen. Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann beschlossen werden, sie in mehrere Raten aufzuteilen.

(2) Die Kontingente können insbesondere nach einer der nachstehenden Methoden, deren kombinierte Anwendung möglich ist, verwaltet werden:

a)
Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß den Artikeln 6 bis 11;
b)
Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung (im sogenannten Windhundverfahren) gemäß Artikel 12;
c)
anteilsmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge (im sogenannten Verfahren der gleichzeitigen Prüfung) gemäß Artikel 13.

(3) Die Aufteilungsmethode wird nach dem Verfahren des Artikels 23 bestimmt.

(4) Wird festgestellt, daß keine der in Absatz 2 genannten Methoden den besonderen Anforderungen eines eröffneten Kontingents gerecht wird, so legt die Kommission eine andere geeignete Methode nach dem Verfahren des Artikels 23 fest.

(5) Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, werden nach Artikel 14 innerhalb eines Zeitraums neu aufgeteilt, der ihre Ausnutzung vor Ablauf des Kontingentszeitraums zuläßt.

Falls sich herausstellt, daß eine Neuaufteilung dieser Mengen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, beschließt die Kommission in jedem Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 23 über eine etwaige Neuaufteilung der betreffenden Mengen im Laufe des folgenden Kontingentszeitraums.

(6) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die bei der Kontingentsfestsetzung erlassen werden, dürfen Waren, für die ein Kontingent besteht, nur nach Vorlage einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung erteilt worden ist, in den freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden, die für die Durchführung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Maßnahmen zuständig sind. Sie machen der Kommission davon Mitteilung.

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