Artikel 5 VO (EG) 94/774
(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 300000 Tonnen für Qualitätsweizen der KN-Codes 10011000 und 10019099 eröffnet.
(2) Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.
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